Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Bildung und Aufgaben des Schulgemeinschaftsausschusses
- Bildung des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 58, Abs. 1): In jeder Schule wird ein Schulgemeinschaftsausschuss gegründet, um die Schulgemeinschaft zu unterstützen.
- Aufgaben und Zuständigkeiten (§ 58, Abs. 2): Der Ausschuss hat Entscheidungsbefugnisse und berät über wichtige schulische Themen wie Veranstaltungen, Unterricht, Budget und bauliche Maßnahmen.
- Zusammensetzung des Ausschusses (§ 58, Abs. 3): Der Ausschuss setzt sich zusammen aus der Schulleiterin (Vorsitzende), drei Lehrer*innen, dem Studierendensprecher sowie zwei Studierendenvertreter:innen.
- Wahl der Lehrer:innenvertreter:innen (§ 58, Abs. 4): Die Lehrer:innenvertreter:innen werden geheim und direkt durch die Schulkonferenz gewählt. Die Funktionsdauer beträgt zwei Halbjahre; die Schulkonferenz kann beschließen, dass die Wahl der Vertreter:innen der Lehrer:innen für die Dauer von vier Halbjahren erfolgt.
- Stimmrechte und Beratung (§ 58, Abs. 5): Lehrer:innen- und Studierendenvertrer:innen haben eine beschließende Stimme; die Schulleiterin jedoch nicht.
- Beschlussfähigkeit und Abstimmung (§ 58, Abs. 6): Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn die Schulleiterin sowie mindestens zwei Lehrer:innen- und zwei Studierendenvertreter:innen anwesend sind. Ein Beschluss erfordert die Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Schulleiterin.